Eine Wachpolizistin und ein Wachpolizist stehen vor einem Streifenwagen.

... als Wachpolizistin oder Wachpolizist

Bei der Wachpolizei voll durchstarten?

Dann ist das hier genau Dein Weg. Wenn Du mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung hast, warten bei der Wachpolizei spannende und abwechslungsreiche Aufgaben auf Dich.

Klingt gut? Dann informiere Dich hier über das Auswahlverfahren, die Ausbildungsinhalte und vieles mehr. Und starte schon bald mit Blaulicht in Deine Zukunft.

Wachpolizei

Jetzt kommt’s auf Dich an. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit steht Dir die Welt der Wachpolizei offen, wenn Du:

  • 18 Jahre alt bist und mindestens eine abgeschlossene Ausbildung hast
  • 21 Jahre alt bist und mindestens den Hauptschulabschluss hast
  • höchstens 39 Jahre alt bist
  • mindestens 155 cm groß bist
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschst
  • über die Fahrerlaubnis Klasse B bzw. Klasse 3 verfügst
  • noch nie zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurdest
  • körperlich und geistig geeignet bist
  • jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrittst
  • im Besitz der deutschen oder der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bist (Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Ländern müssen darüber hinaus im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sein und mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben.)

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten!

Dafür musst Du immer wieder neue Situationen meistern, Gefahren abwehren, im Team arbeiten und Dich für andere einsetzen. Du arbeitest Seite an Seite mit der örtlichen Landespolizei und unterstützt diese bei Aufgaben wie bspw. dem Gewahrsamsdienst, Transporten, der Verkehrsüberwachung, dem Objektschutz oder im Rahmen des Streifendienstes.

Je nach Einsatzort kommen auch spezielle Aufgaben, wie beispielsweise der bewaffnete Schutz an den Kontrollstellen des Flughafen Kassel-Airport oder der Einsatz bei Großveranstaltungen auf Dich zu - es wird also garantiert nicht langweilig!

Vor dem Start bei der Wachpolizei steht das Auswahlverfahren an, das sich in folgende Teile gliedert:

  • Schriftlicher Teil

Besteht aus einem Intelligenz-, Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Rechtschreibtest

  • Persönliches Gespräch

Bestandteile des Gesprächs sind: Intellektuelle Fähigkeiten, Team- und Sozialverhalten, Kommunikation, Belastbarkeit und Ausdauer, Verantwortungsübernahme, Motivation

  • Polizeiärztliche Untersuchung

Untersuchung erfolgt durch den Polizeiärztlichen bzw. Arbeitsmedizinischen Dienst der hessischen Polizei

Ob rechtliches Wissen, soziale Kompetenz, Kommunikationstraining, Schießausbildung oder Einsatztraining - im Rahmen Deiner 18-wöchigen Ausbildung erhältst Du alle Grundlagen, um bei der Wachpolizei durchstarten zu können.

Alle Voraussetzungen erfüllt? Dann bist Du deiner Berufung schon ganz nah!

Bitte bewirb Dich über das Online-Bewerberportal des Landes Hessen:

Bewerbungsschluss: 14.12.2025

Polizeipräsidium Frankfurt am MainÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium NordhessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium MittelhessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium OsthessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium SüdhessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium SüdosthessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Polizeipräsidium WesthessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Hessisches Polizeipräsidium EinsatzÖffnet sich in einem neuen Fenster

 

Bitte beachte, dass für das weitere Verfahren Deine Einwilligung für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13 a Hessisches Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) notwendig sein wird.

Des Weiteren wird auch eine Auskunft über möglicherweise anhängige Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren sowie nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und nicht getilgte Disziplinarmaßnahmen erforderlich sein.

Zudem wird Deine ausdrückliche Zustimmung zu der Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie einer laborchemischen Untersuchung auf Drogen abzugeben sein.

 

 

Schlagworte zum Thema