1.1 Für welche Einstellungstermine sind Bewerbungen möglich?
Bewerbungen sind jeweils für die Einstellungstermine Februar und September eines jeden Jahres möglich.
1.2 Kann ich mich in Hessen auch online auf einen Studienplatz bewerben?
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Bewerbung online vorzunehmen. In unserem
Bewerbungsportal wählst Du über die entsprechende Schaltfläche einen Einstellungstermin aus und wirst dann weitergeleitet. Dort findest Du auch die Bewerbungsunterlagen zum Download für eine postalische Bewerbung. Falls Du keinen Drucker hast, kannst Du die Unterlagen postalisch anfordern.
1.3 Ist ein Beratungsgespräch bei einer Einstellungsberaterin oder einem Einstellungsberater aus den hessischen Polizeipräsidien vor meiner Bewerbung wichtig?
Die Einstellungsberaterinnen und Einstellungsberater in Hessen stehen Dir bei allen Fragen rund um den Polizeiberuf (vom Auswahlverfahren bis zur Einstellung und dem Studium) als kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner beratend zur Seite. Wir empfehlen Dir, vor Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren, persönlich oder telefonisch eine Einstellungsberatung zu kontaktieren.
Deine nächste Ansprechstelle findest Du im Bereich Einstellungsberatung. Du kannst Dich jederzeit an eine Einstellungsberatung Deiner Wahl wenden - unabhängig von Deinem Wohnort.
Die Einstellungsberatung ist ein Angebot – keine Verpflichtung. Ggf. können Beratungen auch telefonisch erfolgen.
1.4 Wann erfolgt die Einladung zum Eignungsauswahlverfahren (EAV)?
Die EAV für den Einstellungstermin September werden in der Regel von Januar bis Ende Juni / Anfang Juli durchgeführt; die EAV für den Einstellungstermin Februar von August bis Dezember.
Die Einladung zu den einzelnen EAV orientiert sich grundsätzlich an der Reihenfolge der Bewerbungseingänge und wird – sofern die für das EAV benötigten Bewerbungsunterlagen vorliegen – etwa 4 bis 6 Wochen vor dem konkreten Termin verschickt.
Auf Wunsch / nach Absprache kann eine Einladung auch kurzfristiger oder aber sehr frühzeitig (z.B. bei geplantem Auslandsaufenthalt) erfolgen.
1.5 Wie oft kann ich den Termin für das Eignungsauswahlverfahren (EAV) verschieben? Wie verbindlich ist meine Zusage zur Teilnahme am EAV?
Die EAV-Plätze sind leider zahlenmäßig begrenzt und gleichzeitig stark nachgefragt. Eine gewisse Verbindlichkeit in der Terminwahrnehmung ist daher im Interesse aller Bewerberinnen und Bewerber (es wird ja auch zu Recht erwartet, dass das EAV stattfindet).
Wer also unentschuldigt einem EAV-Termin fernbleibt, hat keinen Anspruch auf einen weiteren EAV-Platz für den gleichen Einstellungstermin.
Sofern ein ernsthaftes Interesse besteht, bekommt man dann erst wieder für den nächsten Einstellungstermin eine Einladung.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Einladungsschreiben zum EAV ein Antwortformular verschickt, das ausgefüllt dem Eignungsauswahlzentrum zurückgesandt werden muss (sehr gerne per E-Mail).
Damit kann man den zugewiesenen EAV-Termin entweder verbindlich bestätigen oder einmalig um eine Terminverschiebung bitten.
Sollte ein verbindlich vereinbarter Termin aus schwerwiegenden Gründen (z.B. Krankheit) kurzfristig abgesagt werden müssen, ist das Eignungsauswahlzentrum schnellstmöglich zu informieren und zur Vereinbarung eines Ausweichtermins ein entsprechender Nachweis (z.B. ärztliches Attest) nachzureichen.
Wenn man um eine Terminverschiebung bittet, kann man einen Zeitraum angeben, in welchem Monat der nächste EAV-Termin liegen sollte.
1.6 Kann ich auch direkt bei der Kriminalpolizei eingestellt werden?
Die Einstellung in die hessische Polizei erfolgt grundsätzlich in die Schutzpolizei. Darüber hinaus stehen wenige Studienplätze für einen Direkteinstieg in die kriminalpolizeiliche Laufbahn zur Verfügung.
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die für die hessische Polizei generell geeignet sind und eingestellt werden können, kann abhängig vom Bedarf eine gewisse Anzahl direkt in die Laufbahn der Kriminalpolizei eingestellt werden.
Für den Studiengang Kriminalpolizei werden in der Regel Klassen an allen vier Standorten (Wiesbaden, Gießen, Kassel und Mühlheim) eingerichtet. Der Studiengang mit der Vertiefungsrichtung „Cyberkriminalist“ wird in der Regel nur an einem Studienort eingerichtet. Um frühzeitig eine bessere Planbarkeit zu erreichen, wird durch das Eignungsauswahlzentrum nach bestandenem EAV die Interessenlage bei denjenigen abgefragt, die mit ihrem erzielten Testergebnis ggf. zwischen den Studiengängen Kriminal- und Schutzpolizei wählen können. Ob das Ergebnis tatsächlich ausreichen wird, steht erst nach Abschluss der EAV-Phase fest.
Dementsprechend ist eine Bewerbung für die hessische Polizei insgesamt ausreichend, eine spezielle Bewerbung für die Kriminalpolizei ist nicht möglich.
Wir empfehlen, sich schon frühzeitig damit auseinanderzusetzen, welchen Weg man einschlagen möchte und hierzu Informationen aus unterschiedlichen Quellen heranzuziehen. Weniger gute Quellen sind Film und Fernsehen; hilfreiche Quellen sind Angehörige der Polizei im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sowie unsere Einstellungsberatungen.
1.7 Kann ich mich als Ausländerin/Ausländer bewerben?
Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Staaten müssen gem. Aufenthaltsgesetz - AufenthG § 9 Niederlassungserlaubnis - im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sein, mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben und die Muttersprache in Wort beherrschen. Ergänzend zu einem bestandenen EAV wird bezüglich der Muttersprache noch ein Sprachtest durchgeführt.
Es bedarf einer Ausnahmegenehmigung seitens des hessischen Landespersonalamtes auf Grundlage des Beamtenstatusgesetzes.
1.8 Wie wird mein ausländischer Schulabschluss bewertet?
Eine im Ausland erworbene Fachhochschulberechtigung wird stets einer Einzelfallprüfung unterzogen.
Hierzu ist die Anerkennung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erforderlich. Der Anerkennungsbescheid ist gebührenpflichtig. Daher ist es möglich, die Anerkennung erst nach dem bestandenen Eignungsauswahlverfahren zu beantragen (vorher ist man allerdings auf der sicheren Seite!).
Nähere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des HMWKÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.
1.9 Ab wann kann ich mich bewerben?
Bewerbungen sind bereits ab der Qualifikationsphase Q 1 möglich (bei G 8: 11. Klasse, bei G 9: 12. Klasse).
1.10 Was müssen Bewerberinnen und Bewerber bezüglich der Fachhochschulzugangsberechtigung beachten?
Die Fachhochschulreife muss vorliegen, um das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen beginnen zu können (Bachelorstudiengang).
Fachhochschulreife ist nicht gleich Fachhochschulreife!
Hier gibt es länderspezifische Regelungen und ggf. Einschränkungen, die aber ausdrücklich aus dem Kleingedruckten im Zeugnis ersichtlich sind. Daraus kann sich ergeben, dass die Zugangsberechtigung im Einzelfall auf bestimmte Studiengänge oder Bundesländer beschränkt ist. Um Enttäuschungen zu vermeiden, prüfe daher Dein Zeugnis genau und frage im Zweifel bei Deiner Schule nach.
Die Fachhochschulreife umfasst einen schulischen und einen fachpraktischen Teil!
Somit muss auch der fachpraktische Teil vor dem Start des Polizeistudiums vorliegen (dieser kann also nicht erst im Rahmen des Studiums erlangt werden!).
Bei hessischen Schülerinnen und Schülern muss das Zeugnis der Fachhochschulreife die Schule ausstellen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt hat. Hierzu ist der Praktikumsnachweis vorzulegen.
Bei außerhessischen Schülerinnen und Schülern kann die Verfahrensweise aufgrund landesspezifischer Regelungen abweichen, so dass von dort ggf. kein Zeugnis ausgestellt wird. In diesem Fall müssen die Nachweise beim staatlichen Schulamt in Darmstadt vorgelegt und für ein Studium an Fachhochschulen in Hessen (wie auch die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit) anerkannt werden.
Um Enttäuschungen und Verzögerungen zu vermeiden, kläre bitte im Vorfeld, ob Art und Dauer deines Praktikums für eine Anerkennung in Hessen ausreichend ist.