FAQ

FAQ zum Merkblatt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der hessischen Polizei

Es besteht die Möglichkeit ein erfolgreich durchlaufenes Einstellungsverfahren zu wiederholen, um den erreichten Punktwert zu verbessern. Es gilt jedoch immer das Ergebnis der Wiederholung, auch wenn dieses nicht zu einer Verbesserung oder sogar einem Nichtbestehen geführt hat.

Voraussetzung für die Berücksichtigung auf der RFL ist, dass der Arzt Ihre Polizeidiensttauglichkeit bestätigt und kein weiteres Einstellungshindernis besteht. Weitere Einstellungshindernisse, neben einer Polizeidienstuntauglichkeit sind zum Beispiel ein Strafverfahren, Operationen, Verletzungen, Tätowierungen, usw.

Neben dem beschriebenen Punktwert, der zur Einstellung in die Schutzpolizei herangezogen wird, erfolgt beim Eignungsauswahlverfahren automatisch die Erhebung eines parallelen Wertes, des sogenannten „K-Wertes“. Auf Basis dieses K-Wertes besteht neben der eigentlichen RFL eine zweite, nachrangige K-Rangfolgeliste. Die für eine Einstellung vorgesehenen Bewerbenden können bei Erreichen des K-Wertes den Studiengang zwischen K und S frei wählen.

An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) gibt es zwei Studiengänge innerhalb der K-Laufbahn, Kriminalpolizei und Kriminalpolizei-Cyberkriminalistik.

Für die polizeiärztliche Untersuchung am Folgetag der Eignungsprüfung sind zwingend alle Unterlagen erforderlich, die ihren Gesundheitszustand betreffen. Dazu gehören insbesondere

·         ihr Impfpass

·         die hausärztliche Bescheinigung aus den Bewerbungsunterlagen, S. 13

·         weitere ärztliche Unterlagen, falls notwendig (ausgeheilte Verletzungen/ Erkrankungen…).

Eine weitere polizeiärztliche Untersuchung wird unmittelbar am Tag der Einstellung durchgeführt.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst mit nicht abdeckungsfähigen Tätowierungen bzw. Brandings im sichtbaren Bereich, die keine Ausnahmekriterien erfüllen („unzulässige Tätowierungen“) ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nicht möglich, denn „In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 [BeamtStG] nicht vereinbar sind.“

Ein Prüfprozess durch die Prüfstelle verzögert die Einstellungszusage inkl. der Studienortzuweisung.

Schließen sie sich gerne der WhatsApp-Community für ihren Einstellungstermin an und vernetzen sich schon jetzt mit ihren zukünftigen Kommilitoninnen und Kommilitonen.

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