Die Polizei Hessen ist so vielfältig wie Du. Egal, ob Du Kommunikationstalent, Teamplayer oder Kopfmensch bist – bei uns findest Du deinen Platz.
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Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zur Bewerbung und Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Du hast darüber hinaus noch Fragen? Dann wende Dich bitte an die Einstellungsberatungen
1.1 Für welche Einstellungstermine sind Bewerbungen möglich?
Bewerbungen sind jeweils für die Einstellungstermine Februar und September eines jeden Jahres möglich.
1.2 Kann ich mich in Hessen auch online auf einen Studienplatz bewerben?
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Bewerbung online vorzunehmen. In unserem
Bewerbungsportal wählst Du über die entsprechende Schaltfläche einen Einstellungstermin aus und wirst dann weitergeleitet. Dort findest Du auch die Bewerbungsunterlagen zum Download für eine postalische Bewerbung. Falls Du keinen Drucker hast, kannst Du die Unterlagen postalisch anfordern.
1.3 Ist ein Beratungsgespräch bei einer Einstellungsberaterin oder einem Einstellungsberater aus den hessischen Polizeipräsidien vor meiner Bewerbung wichtig?
Die Einstellungsberaterinnen und Einstellungsberater in Hessen stehen Dir bei allen Fragen rund um den Polizeiberuf (vom Auswahlverfahren bis zur Einstellung und dem Studium) als kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner beratend zur Seite. Wir empfehlen Dir, vor Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren, persönlich oder telefonisch eine Einstellungsberatung zu kontaktieren.
Deine nächste Ansprechstelle findest Du im Bereich Einstellungsberatung. Du kannst Dich jederzeit an eine Einstellungsberatung Deiner Wahl wenden - unabhängig von Deinem Wohnort.
Die Einstellungsberatung ist ein Angebot – keine Verpflichtung. Ggf. können Beratungen auch telefonisch erfolgen.
1.4 Wann erfolgt die Einladung zum Eignungsauswahlverfahren (EAV)?
Die EAV für den Einstellungstermin September werden in der Regel von Januar bis Ende Juni / Anfang Juli durchgeführt; die EAV für den Einstellungstermin Februar von August bis Dezember.
Die Einladung zu den einzelnen EAV orientiert sich grundsätzlich an der Reihenfolge der Bewerbungseingänge und wird – sofern die für das EAV benötigten Bewerbungsunterlagen vorliegen – etwa 4 bis 6 Wochen vor dem konkreten Termin verschickt.
Auf Wunsch / nach Absprache kann eine Einladung auch kurzfristiger oder aber sehr frühzeitig (z.B. bei geplantem Auslandsaufenthalt) erfolgen.
1.5 Wie oft kann ich den Termin für das Eignungsauswahlverfahren (EAV) verschieben? Wie verbindlich ist meine Zusage zur Teilnahme am EAV?
Die EAV-Plätze sind leider zahlenmäßig begrenzt und gleichzeitig stark nachgefragt. Eine gewisse Verbindlichkeit in der Terminwahrnehmung ist daher im Interesse aller Bewerberinnen und Bewerber (es wird ja auch zu Recht erwartet, dass das EAV stattfindet).
Wer also unentschuldigt einem EAV-Termin fernbleibt, hat keinen Anspruch auf einen weiteren EAV-Platz für den gleichen Einstellungstermin.
Sofern ein ernsthaftes Interesse besteht, bekommt man dann erst wieder für den nächsten Einstellungstermin eine Einladung.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Einladungsschreiben zum EAV ein Antwortformular verschickt, das ausgefüllt dem Eignungsauswahlzentrum zurückgesandt werden muss (sehr gerne per E-Mail).
Damit kann man den zugewiesenen EAV-Termin entweder verbindlich bestätigen oder einmalig um eine Terminverschiebung bitten.
Sollte ein verbindlich vereinbarter Termin aus schwerwiegenden Gründen (z.B. Krankheit) kurzfristig abgesagt werden müssen, ist das Eignungsauswahlzentrum schnellstmöglich zu informieren und zur Vereinbarung eines Ausweichtermins ein entsprechender Nachweis (z.B. ärztliches Attest) nachzureichen.
Wenn man um eine Terminverschiebung bittet, kann man einen Zeitraum angeben, in welchem Monat der nächste EAV-Termin liegen sollte.
1.6 Kann ich auch direkt bei der Kriminalpolizei eingestellt werden?
Die Einstellung in die hessische Polizei erfolgt grundsätzlich in die Schutzpolizei. Darüber hinaus stehen wenige Studienplätze für einen Direkteinstieg in die kriminalpolizeiliche Laufbahn zur Verfügung.
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die für die hessische Polizei generell geeignet sind und eingestellt werden können, kann abhängig vom Bedarf eine gewisse Anzahl direkt in die Laufbahn der Kriminalpolizei eingestellt werden.
Für den Studiengang Kriminalpolizei werden in der Regel Klassen an allen vier Standorten (Wiesbaden, Gießen, Kassel und Mühlheim) eingerichtet. Der Studiengang mit der Vertiefungsrichtung „Cyberkriminalist“ wird in der Regel nur an einem Studienort eingerichtet. Um frühzeitig eine bessere Planbarkeit zu erreichen, wird durch das Eignungsauswahlzentrum nach bestandenem EAV die Interessenlage bei denjenigen abgefragt, die mit ihrem erzielten Testergebnis ggf. zwischen den Studiengängen Kriminal- und Schutzpolizei wählen können. Ob das Ergebnis tatsächlich ausreichen wird, steht erst nach Abschluss der EAV-Phase fest.
Dementsprechend ist eine Bewerbung für die hessische Polizei insgesamt ausreichend, eine spezielle Bewerbung für die Kriminalpolizei ist nicht möglich.
Wir empfehlen, sich schon frühzeitig damit auseinanderzusetzen, welchen Weg man einschlagen möchte und hierzu Informationen aus unterschiedlichen Quellen heranzuziehen. Weniger gute Quellen sind Film und Fernsehen; hilfreiche Quellen sind Angehörige der Polizei im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sowie unsere Einstellungsberatungen.
1.7 Kann ich mich als Ausländerin/Ausländer bewerben?
Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Staaten müssen gem. Aufenthaltsgesetz - AufenthG § 9 Niederlassungserlaubnis - im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sein, mindestens fünf Jahre in Deutschland gelebt haben und die Muttersprache in Wort beherrschen. Ergänzend zu einem bestandenen EAV wird bezüglich der Muttersprache noch ein Sprachtest durchgeführt.
Es bedarf einer Ausnahmegenehmigung seitens des hessischen Landespersonalamtes auf Grundlage des Beamtenstatusgesetzes.
1.8 Wie wird mein ausländischer Schulabschluss bewertet?
Eine im Ausland erworbene Fachhochschulberechtigung wird stets einer Einzelfallprüfung unterzogen.
Hierzu ist die Anerkennung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erforderlich. Der Anerkennungsbescheid ist gebührenpflichtig. Daher ist es möglich, die Anerkennung erst nach dem bestandenen Eignungsauswahlverfahren zu beantragen (vorher ist man allerdings auf der sicheren Seite!).
Nähere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des HMWKÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.
1.9 Ab wann kann ich mich bewerben?
Bewerbungen sind bereits ab der Qualifikationsphase Q 1 möglich (bei G 8: 11. Klasse, bei G 9: 12. Klasse).
1.10 Was müssen Bewerberinnen und Bewerber bezüglich der Fachhochschulzugangsberechtigung beachten?
Die Fachhochschulreife muss vorliegen, um das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen beginnen zu können (Bachelorstudiengang).
Fachhochschulreife ist nicht gleich Fachhochschulreife!
Hier gibt es länderspezifische Regelungen und ggf. Einschränkungen, die aber ausdrücklich aus dem Kleingedruckten im Zeugnis ersichtlich sind. Daraus kann sich ergeben, dass die Zugangsberechtigung im Einzelfall auf bestimmte Studiengänge oder Bundesländer beschränkt ist. Um Enttäuschungen zu vermeiden, prüfe daher Dein Zeugnis genau und frage im Zweifel bei Deiner Schule nach.
Die Fachhochschulreife umfasst einen schulischen und einen fachpraktischen Teil!
Somit muss auch der fachpraktische Teil vor dem Start des Polizeistudiums vorliegen (dieser kann also nicht erst im Rahmen des Studiums erlangt werden!).
Bei hessischen Schülerinnen und Schülern muss das Zeugnis der Fachhochschulreife die Schule ausstellen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt hat. Hierzu ist der Praktikumsnachweis vorzulegen.
Bei außerhessischen Schülerinnen und Schülern kann die Verfahrensweise aufgrund landesspezifischer Regelungen abweichen, so dass von dort ggf. kein Zeugnis ausgestellt wird. In diesem Fall müssen die Nachweise beim staatlichen Schulamt in Darmstadt vorgelegt und für ein Studium an Fachhochschulen in Hessen (wie auch die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit) anerkannt werden.
Um Enttäuschungen und Verzögerungen zu vermeiden, kläre bitte im Vorfeld, ob Art und Dauer deines Praktikums für eine Anerkennung in Hessen ausreichend ist.
Was passiert wann nach Abgabe der Bewerbung?
Das Eignungsauswahlzentrum erhält pro Jahr mehrere Tausend Bewerbungen, so dass wir grundsätzlich bitten, von Sachstandsanfragen abzusehen (diesen Hinweis kennen viele im Zusammenhang mit der Steuererklärung).
Die Bewerbungsbearbeitung bzw. das Bewerbungsverfahren erfolgt in mehreren Schritten. Bewerberinnen und Bewerber können sich daher an folgenden zentralen Meilensteinen (und der Checkliste in den Bewerbungsunterlagen) orientieren:
2.1 Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhält man eine Eingangsbestätigung.
2.2 Ist die Überprüfung der Bewerbungsunterlagen vorerst abgeschlossen und steht der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren (EAV) nichts entgegen, erhält man einen Zwischenbescheid.
Es besteht kein Grund zur Sorge, wenn man nach diesem Zwischenbescheid (bis zur Einladung zum EAV) einige Zeit nichts vom Eignungsauswahlzentrum hört!
2.3 Die Einladung zum konkreten EAV-Termin orientiert sich grundsätzlich an der Reihenfolge der Bewerbungseingänge und wird etwa 4-6 Wochen vor dem Termin verschickt.
2.4 10 bis 14 Tage vor dem EAV-Termin erhältst Du ein Erinnerungsschreiben mit einer „TAN“. Mit einem Link zu dieser „TAN“ kannst Du einen Übungstest als „Warm Up“ absolvieren. Dieser gibt Dir eine Vorschau auf die spätere Testsituation.
ACHTUNG: Derzeit können ausschließlich TANs für das Bewerbertraining versendet werden.
2.5 Nach dem bestandenen EAV erfolgt ggf. die Interessenabfrage bezüglich des Studiengangs (Schutzpolizei oder Kriminalpolizei; siehe hierzu auch „Kann ich auch direkt bei der Kriminalpolizei eingestellt werden?“). Wir empfehlen Dir, Dich schon frühzeitig damit auseinanderzusetzen, welchen Weg Du einschlagen möchtest und hierzu Informationen aus unterschiedlichen Quellen heranzuziehen. Weniger gute Quellen sind Film und Fernsehen; hilfreiche Quellen sind Angehörige der Polizei im Familien, Freundes- und Bekanntenkreis sowie unsere Einstellungsberatungen.
2.6 Nach einem bestandenen EAV und festgestellter Tauglichkeit wird in Abhängigkeit vom erreichten Punktwert (und dem daraus resultierenden Platz auf der Rangfolgeliste) die schriftliche Einstellungszusage verschickt. In der Regel erfolgt in diesem Zusammenhang auch die Zuweisung zu einem Studienort.
2.7 Wer eine schriftliche Einstellungszusage erhalten hat, wird zeitnah per E-Mail eingeladen, einer geschlossenen Facebookgruppe für diesen Einstellungstermin beizutreten. Der Beitritt ist selbstverständlich freiwillig! Hier hat man die Möglichkeit, schon frühzeitig Kontakte mit zukünftigen Kolleginnen und Kollegen zu knüpfen, Fahr- oder Wohngemeinschaften zu organisieren und auch die eine oder andere auftretende Frage zu klären.
2.8 Liegen dem Eignungsauswahlzentrum alle erforderlichen Unterlagen vor und werden sämtliche Einstellungsvoraussetzungen seitens der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfüllt, wird die Einberufung zum Dienstantritt als Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterin oder -anwärter am Einstellungstag verschickt. In diesem Schreiben finden sich alle wichtigen Informationen rund um den Einstellungstag. Es stellt gleichzeitig die Eintrittskarte für die Begrüßungsveranstaltung an den vier Studienorten dar.
3.1 Gibt es Ausnahmen beim Höchstalter?
Beim Höchstalter (36 Jahre am Tag der Einstellung) gibt es eine Ausnahme für Zeitsoldatinnen und -soldaten mit zwölfjähriger Verpflichtung. Sie können sich im Rahmen der Berufsförderung bis zu 24 Monate vor und 6 Monate nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bewerben (§ 13 Abs. 2 HPolLVO).
3.2 Was bedeutet Polizeidiensttauglichkeit?
Der Polizeivollzugsdienst mit seinen spezifischen, über allgemeine Dienstaufgaben hinausgehenden Anforderungen, stellt an Beamtinnen und Beamten erhöhte gesundheitliche Anforderungen.
Ausschlussgründe:
In vier Rubriken unterteilt, findest Du nachstehend – in nicht abschließender Aufzählung! – einige Gründe (auf Basis der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 in der jeweils gültigen bzw. in Hessen in Kraft gesetzten Fassung), die in aller Regel eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Lasse Dich dabei bitte nicht von der Vielzahl der medizinischen Fachbegriffe irritieren. Solltest Du von einem oder mehreren der aufgeführten Gründe betroffen sein, dürfte Dir der entsprechende Fachbegriff geläufig sein.
Als Ausschlussgründe für eine Polizeidiensttauglichkeit kommen prinzipiell alle vorliegenden oder ihrer Natur nach nicht heilbaren, eventuell auch nur schubweise auftretenden Gesundheitsstörungen in Betracht, die der Ausübung des Amtes, des unmittelbaren Zwangs, auch unter Führung der Dienstwaffe, dem körperlichen Einsatz gegen Personen, ausreichendem Selbstschutz und Außen- und (Wechsel-)Schichtdienst, entgegenstehen.
Die Ausschlussgründe werden vorwiegend in folgende Rubriken unterteilt:
- unzureichende gesundheitliche körperliche Leistungs-/Belastungsfähigkeit,
- erhöhte gesundheitliche Verletzbarkeit,
- Risiko für Bewusstseinsstörungen, erhebliche Stimmungs- oder Konzentrationsschwankungen,
- unzureichend stabiler seelischer Gesundheitszustand bzw. unzureichende psychische Leistungsfähigkeit.
Zu Nr 1 - unzureichende gesundheitliche körperliche Leistungs-/Belastungsfähigkeit z.B. durch
- Stoffwechsel-, Autoimmun-, Bluterkrankungen oder in Folge von deren Behandlung, z. B. Blutzuckererkrankung (Diabetes mellitus), behandlungspflichtige Schilddrüsenkrankheiten oder Hormonstörungen, Blutarmut (Anaemie),
- Erkrankungen der Atemwege: allergisches oder Anstrengungs-Bronchialasthma, hyperreagibles Bronchialsystem,
- herabgesetzte Funktionalität oder Belastbarkeit von Wirbelsäule, Gelenken oder anderen Anteilen des Bewegungsapparates bei:
- (auch neurologisch bedingtem oder ungeklärtem) Zittern (Tremor),
- geminderter Stabilität und Belastbarkeit nach Wirbelsäulenoperation, bei relevanter Gefügestörung, z. B. Wirbelgleiten (Spondylolisthese),
- ungenügend stabilen Skelettanteilen, ungenügend stabilem Gelenk mit Verrenkungsgefahr: nach habitueller Gelenkluxation (Kniescheibenausrenkung bei -fehlform), bei fehlendem oder defektem vorderen Kreuzband,
- aktuelle oder frühere Medikamentenwirkung: nach/bei cytostatischer, radioonkologischer, immunsuppressiver oder hormoneller Behandlung,
- naturgemäß unheilbare Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) oder bei häufig auftretenden Durchfällen,
- chronische Erkrankungen der Leber, Bauchspeicheldrüse, Nieren, innerer Organe (Hepatitis B, C und andere Formen, Pancreatitis),
- unzureichende Leistungsfähigkeit der Herz-/Kreislauforgane, z. B.
- bei Herzklappenfehler oder Herzscheidewanddefekt,
- nach angio- oder cardiologischer Operation,
- bei Herzrhythmus-, Reizleitungsstörungen,
- bei Bluthochdruck, bei Kreislaufregulationsstörungen,
- im Belastungs-EKG (entsprechend den arbeitsmedizinischen Grundsätzen),
- in Verbindung mit Übergewicht.
Zu Nr. 2 - erhöhte gesundheitliche Verletzbarkeit, z.B. durch:
- relevante Funktionsstörungen an folgenden Sinnesorganen:
- Augen: Minderung des Sehvermögens, des räumlichen Sehens, bei Gesichtsfeldausfällen, bei Farbsinnschwäche
- Ohres, nach/bei Hörsturz oder Tinnitus, bei Trommelfelldefekt,
- Geruchssinn.
Die Umstände des Polizeivollzugsdienstes fordern – allein bereits zum Eigenschutz – ein Mindestmaß oben angesprochener Sinnesfunktionen, welche auch ohne Hilfsmittel (Sehhilfen, Hörgerät, Cochlea-Implantat) gewährleistet sein müssen!
- durch Implantate (einige Osteosynthese-Materialien), bei Ersatz von Körperteilen (z. B. an Gelenken, Intraocularlinse),
- bei erhöhtem Risiko für Blutgerinnselbildung (Thromboseneigung/Thrombophilie) oder Blutung, z. B. durch Gerinnungsleiden oder Medikamentenwirkung,
- bei verminderten gesundheitlichen Abwehrkräften, die Risiko für Dienst unter den unterschiedlichen Witterungsbedingungen und bei Kontakt auch zu unbekannten, möglicherweise infektiösen Personen darstellen (Immunsuppression durch Medikamente, Bestrahlung u.a.),
- für psychische Verletzungen, z. B. nach bereits erlittenem Psychotrauma, nach bereits erlittener posttraumatischer Belastungsstörung u. ä.
Zu Nr. 3 - Risiko für Bewusstseinsstörungen, erhebliche Stimmungs- oder Konzentrationsschwankungen, z.B.:
- bei Stoffwechsel- (Blutzuckererkrankung - Diabetes mellitus), Autoimmun- und psychischen Erkrankungen,
- bei neurologischen Leiden (Anfallsleiden/Epilepsie, Krampfbereitschaft, Absencen),
- in Folge von Medikamenteneinnahme oder Sucht(mitteleinnahme).
Zu Nr. 4 - unzureichender stabiler seelischer Gesundheitszustand bzw. unzureichende psychische Leistungsfähigkeit, z.B.:
- durch nicht ausschließbare Eigen- oder Fremdgefährdung (nach autoaggressivem Verhalten, bei Sucht),
- durch psychische Instabilität (ADHS, psychosomatische Ess- oder Angststörung, Suchterkrankung),
- durch naturgemäß unheilbare psychische Krankheiten (aufgetretene endogene „Depression“, Psychose, Borderline-Störung),
- durch Persönlichkeitsstörung,
- durch aktuelle oder frühere Medikamenten-/Suchtmitteleinnahme.
Zu beachten ist, dass eine nicht unbeachtliche Anzahl psychischer Leiden definitionsgemäß nicht „ausheilen“ kann, da diese mit schubweisen Verläufen – mitunter auch in großen zeitlichen Abständen – behaftet sind, somit dauerhaft fortbestehen (z. B. Depression, Suchterkrankung auch in der zeitweiligen Rückbildung/„Remission“).
Sofern Deine medizinische Vorgeschichte noch Fragen offen lässt, ist damit zu rechnen, dass Du gebeten wirst, medizinische Unterlagen auf eigene Kosten nachzureichen und/oder sich ergänzend in einem separaten weiteren Termin beim Polizeiärztlichen Dienst befragen, ggf. untersuchen zu lassen.
3.3 Wann hat man Über- bzw. Untergewicht?
Übergewicht wird zunächst bei einem BMI (Body-Mass-Index) ab 27,5 und Untergewicht bei einem BMI von weniger als 18 angenommen. Der BMI errechnet sich mit folgender Formel: Körpergewicht in Kilogramm geteilt durch Körpergröße in Meter zum Quadrat.
"Übergewicht" ist vor allem bei Fettleibigkeit mit deinen gesundheitlichen Einschränkungen, nicht etwa bei höherem BMI durch sichtbare Muskelmasse problematisch. Bei "Untergewicht" kann es mitunter darauf ankommen, z. B. auch bei Essstörungen, vorkommende psychische Instabilität auszuschließen.
Jede und jeder sollte sein Körpergewicht durch Veränderung der Ernährungsgewohnheiten, vielleicht auch durch Anpassung seiner sportlichen Tätigkeiten beeinflussen können. Veränderungen können bis zum Einstellungstag Berücksichtigung finden, sollten dann jedoch auch eine gewisse Gewähr für "Nachhaltigkeit" bieten.
3.4 Welche Anforderungen werden an die Sehkraft gestellt?
Die Anforderungen an die Sehkraft sind in der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) festgeschrieben. Zu diesem Aspekt erlaubt das Amt im Polizeivollzug keine Abstriche. Sind Anforderungen an Sinnesorgane nicht erfüllt, liegt Polizeidienstuntauglichkeit vor.
- Ob deine Einstellung damit verhindert ist, wird spätestens am Tag der vorgesehenen Einstellung ärztlich bewertet und ggf. nochmals abschließend durch einen Sehtest geprüft.
Bis dahin kann Dein Bewerbungsverfahren offen gehalten werden, um positive Veränderungen der gesundheitlichen Situation berücksichtigen zu können.
Falls in Hinblick auf dein Sehvermögen Unklarheiten bestehen, solltest Du diese zunächst bei einem Augenarzt klären, Dich ggf. dort untersuchen lassen.
Wir raten Dir dennoch und prinzipiell ausdrücklich davon ab, Dich allein zur Erlangung eines Amtes medizinischen Eingriffen oder Operationen zu unterziehen: Trotz allen Fortschritts bleiben auch heutzutage Operationen, auch die häufig durchgeführte Refraktionschirurgie („Laser-OP“) an den Augen unvermeidbar risikobehaftet, und Langzeitergebnisse lassen sich gerade bei „modernen“ jungen Verfahren nur begrenzt auf die bislang überhaupt entstandenen Beobachtungszeiten einschätzen. Solltest Du Dich zu operativen Maßnahmen an den Augen entschließen, berücksichtige bitte Folgendes:
- der Polizeidiensttauglichkeit die „Heilungsbewährung“ voraus. Darunter ist der Ablauf der für die jeweilige Operation oder Maßnahme typischen Zeitphase zu verstehen, in der noch Komplikationen zu befürchten sind. (Z. B. nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes in einem Kniegelenk: 1Jahr.)
- Nach einer „Laser-OP“ am Auge wird der erreichte Zustand frühestens ½ Jahr nach dem Eingriff beurteilbar. Der polizeiärztliche Dienst stützt sich dann in der Regel auf eine detaillierte augenärztliche Befunderhebung (Ausschluss von Narben, von erhöhter Blendempfindlichkeit, Einschätzung der Hornhautstabilität an Hand der Resthornhautdicke). Die Befunderhebung wird von in die OP-Planung und OP-Durchführung nicht involvierter Augenärzte erwartet!
Zugelassene Laserverfahren:
- LASIK
- LASEK
- Relax-Smile
- Trans-PRK
Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber: Kosten für augenärztliche Untersuchungen und Bescheinigungen mit Ziel der Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst werden vom Land Hessen nicht übernommen!
Auszüge aus der Vorschrift für ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300):
- … „Untauglich machen Missbildungen, Defekte oder chronische oder zum Rückfall neigende Krankheiten des Augapfels, der Augenmuskeln, der Augenlider, der Tränenorgane, der Hornhaut (Hornhauttrübungen, sofern sie das Sehen behindern) und des inneren Auges, Schielen, Nystagmus, Augenmuskellähmungen.“
- „Die zur Korrektur benötigten Gläser und deren Fassungen dürfen keine wesentliche Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes bedingen.“
- „Der Polizeivollzugsdienst erfordert ein gutes Farbunterscheidungsvermögen.“
Polizeidienstuntauglichkeit liegt u. a. vor bei
- unkorrigierter Sehschärfe auf einem Auge von weniger als 0,5, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, von weniger als 0,3, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist,
- korrigierter Sehschärfe unter 0,8 schon auf einem Auge, selbst bei einer Sehschärfe von 1,0 des anderen Auges,
- Hyperopie in Zykloplegie über +2,5 dpt. sphärisch schon auf einem Auge,
- unzureichendem räumlichen Sehen, herabgesetzter Dämmerungssehschärfe, erhöhter Blendempfindlichkeit, Gesichtsfeldeinschränkung schon auf einem Auge,
- Brechungsanomalien oder Augenerkrankungen, die die Benutzung von Kontaktlinsen erfordern,
- Farbsinnstörung,
- Deuteranopie, Protanopie.
3.5 Meine Sehkraft genügt nicht den Anforderungen. Kann ich schon vor einer beabsichtigten Laseroperation am Eignungsauswahlverfahren teilnehmen?
Ja! Jedoch müssen spätestens am Tag der Einstellung die Anforderungen erfüllt sein. Die Behandlung nach einer eventuell zwischenzeitlich erfolgten Augen-OP muss mindestens ein halbes Jahr vorher ihren Abschluss gefunden haben. (Zur augenärztlichen Untersuchung nach Operation: s. 3.4). Bei Vorlage entsprechender Befunde kann noch bis zum vorgesehenen Einstellungstag die gesundheitliche Eignung (ggf. auch mit Wiederholung eines Sehtests im Polizeiärztlichen Dienst) festgestellt werden.
Sollte die polizeiärztliche Einstellungsuntersuchung jedoch bereits mehr als ein Jahr zurückliegen, muss die medizinische Untersuchung vollumfänglich wiederholt werden.
3.6 Muss ich am Einstellungstag im Besitz der Fahrerlaubnis B sein?
Ja, spätestens am Tag der Einstellung musst du im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein.
Seit dem 01. April 2021 ist es möglich, die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis auf das Führen solcher Fahrzeuge beschränkt wird.
Voraussetzung ist eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 10 Stunden (á 45 Minuten) sowie eine 15-minütige Testfahrt bei einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer.
Mit dieser Befähigung wird auf die sogenannte Automatikbeschränkung verzichtet, beziehungsweise wird diese Beschränkung aufgehoben (Eintrag der Schlüsselzahl 197 im Führerschein), auch wenn die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert worden ist.
Für deine Einstellung ist es wichtig, dass Du, solltest Du Deine Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolvieren, diese Zusatzschulung vor Einstellung ebenfalls in einer Fahrschule in Anspruch nehmen und Dir bestätigen lassen musst.
3.7 Hindert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eine Einstellung?
Eine Teilnahme am EAV bzw. eine Einstellung kann nicht erfolgen, solange das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Ansonsten wird regelmäßig die Verfahrensakte angefordert und ausgewertet. Hierbei wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber charakterlich bzw. persönlich geeignet erscheint. Dabei werden u. a. folgende Details hinterfragt:
- Art und Schwere des Vorkommnisses,
- Gesamtwürdigung der Tatumstände, Rechtsfolgen (Hinweis: auch bei eingestellten Verfahren können sich Zweifel an der Eignung ergeben),
- Alter zur Tatzeit (Jugendverfehlung?),
- Bewährungszeit nach dem letzten Verfahren.
Es wird empfohlen, die eigene Geeignetheit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vor einer Bewerbung selbstkritisch zu hinterfragen.
Anzumerken ist, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung auch daraus ergeben können, dass im Bewerbungsbogen keine oder unvollständige Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemacht werden. Beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens ist daher unbedingt darauf zu achten, dass sämtliche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben werden, die aktuell oder in der Vergangenheit gegen einen selbst geführt werden/wurden. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensausgang oder dem Delikt (beispielsweise auch bei Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).
3.8 Kann ich mit einer Tätowierung bei der Polizei eingestellt werden?
Eine Tätowierung wird zunächst darauf überprüft, ob das Motiv mit dem Polizeivollzugsdienst vereinbar ist. Es darf nicht gegen die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und weder sexuelle, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Motive darstellen. Tätowierungen dürfen im Dienstbetrieb (Innen- und Außendienst) nicht sichtbar sein (eine Unterscheidung zwischen Schutz- und Kriminalpolizei erfolgt nicht).
Tätowierungen, die bei Tragen der Uniform mit Kurzarmhemd sichtbar sind, müssen mit Beginn des Studiums im Dienst durch entsprechende Uniformkleidungsstücke bzw. Langarmkleidungsstücke oder im Einzelfall durch andere geeignete Abdeckmöglichkeiten abgedeckt werden – mit Wirkung für die gesamte dienstliche Laufbahn. Hierdurch können ggf. Einschränkungen bei der Verwendung entstehen. Alternativ können die Tätowierungen im sichtbaren Bereich auf freiwilliger Basis entfernt werden. Eine Ausnahme kann bei besonders kleinen Tätowierungen nach einer Einzelfallprüfung gemacht werden.
3.9 Welche Anforderungen gibt es hinsichtlich der Körpergröße?
Die Mindestgröße liegt bei 155 cm; die Körperlänge darf maximal 205 cm betragen.
4.1 Wie lange dauert das EAV?
Das EAV wird grundsätzlich an zwei aufeinander folgenden Wochentagen durchgeführt. Am ersten Tag wird die Geeignetheit (Computer- und Sporttest, Gruppenaufgabe und Einzelinterview), am zweiten Tag die Tauglichkeit (polizeiärztliche Untersuchung) geprüft.
4.2 Wie bereite ich mich auf das EAV vor?
Zur Vorbereitung des schriftlichen Prüfungsteils gibt es im Buchhandel und Internet Berufsauswahltests. Weitere wertvolle Hinweise und beispielhafte Literaturempfehlungen findest Du auf unserer Website „Psychologisches Testverfahren, Einzelinterview und Gruppenaufgabe“ bei der hessischen Polizei. Insbesondere die Einstellungsberaterinnen und -berater können Dir wertvolle Tipps und Anregungen geben.
4.3 Wie kann ich mich auf die Sportprüfung vorbereiten?
Auf die Sportprüfung kann man sich gut vorbereiten. Es ist wichtig, frühzeitig mit dem Training zu beginnen.
Auf der Seite Eignungsauswahlverfahren sind die einzelnen Disziplinen des Sporttests detailliert beschrieben und sogar in einem Videoclip anschaulich dargestellt.
4.4 Besteht für mich während der Teilnahme an einem EAV bei der hessischen Polizei Versicherungsschutz?
Für die Teilnahme an einem Eignungsauswahlverfahren bei der hessischen Polizei besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über das Land Hessen. Sollte eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einen Unfall erleiden, so ist dafür die jeweilige Krankenkasse zuständig.
4.5 Kann ich ein nicht bestandenes EAV wiederholen?
Jeder erfolglose Testteil (PC-Test, Sporttest und das Auswahlgespräch) kann einmal wiederholt werden.
Bei der Wiederholung innerhalb eines Jahres wird das EAV ab dem Testteil gestartet, der im ersten Versuch nicht bestanden wurde.
Bei der Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt ist das EAV in Gänze zu durchlaufen.
4.6 Wann erfahre ich, ob ich das EAV bestanden habe?
Bereits am Ende des ersten Tages des EAV erhältst Du eine Rückmeldung über Dein Ergebnis, d.h. darüber, ob Du für die hessische Polizei geeignet bist.
Bei einem erfolgreichen EAV mit einer besonders hohen Punktzahl erhältst Du noch am selben Tag eine vorbehaltliche mündliche Einstellungszusage. Ansonsten wirst Du mit Deinem Ergebnis in der Rangfolgeliste erfasst. Die Reihenfolge ergibt sich grundsätzlich aus der im EAV erreichten Punktzahl.
Nach dem zweiten Tag des EAV erhältst Du darüber hinaus eine Aussage zum Untersuchungsergebnis, d.h. darüber, ob Du polizeidiensttauglich bist bzw. welche Bedingungen noch erfüllt werden müssen, damit die Polizeidiensttauglichkeit noch erlangt werden kann.
4.7 Wann erhalte ich eine schriftliche Einstellungszusage?
Grundsätzlich werden schriftliche Einstellungszusagen nach einem bestandenen EAV und festgestellter Tauglichkeit nach der Rangfolgeliste vergeben.
5.1 An welchen Orten wird bei der hessischen Polizei studiert?
Die Studiengänge Schutzpolizei sowie Kriminalpolizei können in Wiesbaden, Gießen, Kassel oder Mühlheim am Main studiert werden. Der Studiengang Cyberkriminalistik wird ausschließlich in Mühlheim am Main studiert.
5.2 Wo werden die fachpraktischen Studienabschnitte (Praktika) durchgeführt?
Das Praktikum bei der Schutz- bzw. Kriminalpolizei wird in einem der sieben Flächenpräsidien durchgeführt. Die Trainings (Grundlagentraining / Training Ermittlungsverfahren / Training geschlossener Einheiten) finden bei der Bereitschaftspolizei in Lich, Kassel, Mühlheim oder Mainz-Kastel statt.
In diesem Kontext ist Mobilität erforderlich, denn nicht jede Praktikumsdienststelle ist gut mit ÖPNV zu erreichen!
5.3 Entstehen mir bei Abbruch des Studiums Kosten?
Der Rückforderung – im Rahmen des § 58 Abs. 3 HBesG – unterliegen nur die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag), die den Betrag von 450 Euro monatlich überschreiten. Von der Rückforderung soll abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf abgebrochen wird. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nach dem Studium bestehen ebenfalls Rückforderungen (bis zu fünf Jahre danach, wobei sich die Summe der Rückforderung jährlich um ein Fünftel reduziert).
5.4 Wie sind die Möglichkeiten und Grenzen der Religionsausübung?
Gem. § 45 Hessisches Beamtengesetz (HBG) haben sich die Beamtinnen und Beamten im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Hierzu gehört auch das Tragen eines religiös begründeten Kleidungsstückes (z. B. einer Kopfbedeckung [Kopftuch, Turban, etc.]), das im Widerspruch zu der gesetzlich geforderten Neutralitätspflicht des § 45 HBG steht und daher während des Dienstes nicht gestattet ist. Dies betrifft sowohl Uniform tragende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als auch Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte, die in ziviler Kleidung ihren Dienst versehen. Gleiches gilt im Übrigen für das Tragen von Kleidungsstücken (z.B. bedruckte T-Shirts), die politische oder weltanschauliche Positionen aufweisen.
5.5 Was sind die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Informationen hierzu findest Du im Download.
6.1 Wie bin ich bei der Polizei krankenversichert?
Je nach Familienstand gewährt das Land Hessen eine Beihilfe von mindestens 70 Prozent. Für den Rest sind eine Krankenversicherung und zusätzlich eine Pflegeversicherung abzuschließen.
6.2 Bekomme ich meine Bewerbungskosten erstattet?
Nein, die mit Deiner Bewerbung anfallenden Kosten werden nicht erstattet. Am Prüfungsort stehen in begrenztem Umfang Übernachtungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung. Für die Verpflegung an den Prüfungstagen musst Du selbst aufkommen.
6.3 Bei weiteren Fragen wende Dich bitte an die Hotline des Eignungsauswahlzentrums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit unter +49 611 3256 7070 oder an eine Einstellungsberatung der hessischen Polizei.
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